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Förderbereich

ZENTREN 2

Förderrunde 2 (Antragstellung 2021)

 
 

Häufige Fragen zur Durchführung des Vorhabens

Wann beginnt der Durchführungszeitraum?

Der Durchführungszeitraum Ihres Vorhabens beginnt mit dem in (§ 2 (1) im Zuwendungsvertrag genannten Datum. Im Falle der Bewilligung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit dem in der Bewilligung genannten Datum (§ 2 (2) Zuwendungsvertrag).

Wann endet der Durchführungszeitraum?

Der Durchführungszeitraum endet grundsätzlich am 31. Oktober 2022, sofern keine Laufzeitverlängerung beantragt wurde.

Welche Frist muss ich bei meiner Abrechnung einhalten?

Im Anschluss an den Durchführungszeitraum stehen Ihnen zwei Monate Abrechnungszeit zur Verfügung, um die Verwendung der Mittel nachzuweisen (§2 (2). Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt über unser Förderportal. Sie werden informiert, sobald es zur Verfügung steht.

Ich kann mein Vorhaben nicht innerhalb des Durchführungszeitraum abschließen. Ist eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung möglich?

Sollte der Bedarf nach einer Verlängerung des Durchführungszeitraums bestehen, nehmen Sie bitte vor Ablauf des Durchführungszeitraums Kontakt zum*zur zuständigen Förderreferent*in auf und beschreiben Sie die Gründe, weshalb Abweichungen in der Projektdurchführung entstanden sind. Wir prüfen anschließend die Möglichkeit zur kostenneutralen Laufzeitverlängerung, können die Bewilligung jedoch nicht garantieren.

Kann ich meinen eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan ändern?

Umwidmungen innerhalb des KFP sind möglich, solange die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Ausgabeposten gewahrt bleiben. Planen Sie größere Verschiebungen (>20% eines Einzelpostens), nehmen Sie bitte zunächst Kontakt zum*zur zuständigen Förderreferent*in auf, um sicherzustellen, dass die Ausgaben in der veränderten Höhe zuwendungsfähig sind. Kostenneutrale Änderungen des KFP, die neue zuvor nicht bewilligte Posten beinhalten sollen, müssen beantragt werden, um sicherzustellen, dass diese mit dem Vorhaben vereinbar und zuwendungsfähig sind.

Welche Mitteilungspflichten habe ich?

Sie sind gemäß Nr. 5 ANBest-P verpflichtet, uns unverzüglich anzuzeigen, wenn

  • absehbar ist, dass Sie Ihr Vorhaben im Durchführungszeitraum nicht rechtzeitig beenden können
  • Sie weitere Zuwendungen für denselben konkreten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragen oder erhalten oder wenn Sie weitere Mittel von Dritten erhalten; dies gilt auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises,
  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der zuwendungmaßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
  • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
  • die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können,
  • ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
Zudem müssen sie Kontakt zu ihrem*r zustandigen Förderreferent*in aufnehmen, wenn
  • Sie größere Verschiebungen (> 20% eines Einzelpostens) planen.

Was muss ich beachten, wenn ich Ausgaben eingespart habe?

Wenn Sie in der Gesamtmaßnahme Ausgaben eingespart haben, sprechen Sie Ihren letzten Mittelabruf und Ihre letzte Rückzahlung bitte mit Ihrer*Ihrem Förderreferent*in ab.

Was muss ich bei der Öffentlichkeitsarbeit für das geförderte Projekt beachten?

Bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit muss auf die Förderung hingewiesen werden. Bitte verwenden Sie hierfür die Logoleiste, die wir im Downloadbereich bereitstellen. Der Logoleiste ist ein „Gefördert von“ hinzuzufügen und sie muss auf weißem Hintergrund stehen. Bitte beachten Sie dazu auch die „Hinweise zur Verwendung der Logos“ im Downloadbereich.

 

Häufige Fragen zum Erhalt der Fördermittel

Wie kann ich Fördermittel abrufen?

Die Fördermittel können nach Posteingang des von Ihnen unterschriebenen und zurückgesendeten Zuwendungsvertrages über das Förderportal angefordert werden.

Welche Fristen muss ich bei einem Mittelabruf beachten?

Die Zuwendung muss innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden sein oder bereits zum Zeitpunkt des Mittelabrufs als Vorleistung getätigte Ausgaben refinanzieren. Bitte kalkulieren Sie daher sorgfältig. Der Mittelabruf muss bis zum 15ten des Monats in der Datenbank erfolgt sein, um die Auszahlung im jeweiligen Folgemonat zu gewährleisten (vgl. §§ 2 und 4 des Zuwendungsvertrags). Die abgerufenen Mittel sind innerhalb von vier Wochen zu verausgaben. Sofern die Mittel nicht innerhalb der vier Wochen verausgabt wurden, ist eine Rückzahlung im Förderportal anzumelden.

Welche Fristen muss ich bei der Erstattung von Vorleistung beachten?

Bei Vorleistung können die Fördermittel grundsätzlich durch einen Mittelabruf auch nach dem Durchführungszeitraum und innerhalb des Abrechnungszeitraums, spätestens bis zum 15. Oktober 2022 angefordert und zum 15. November 2022 ausgezahlt werden. Der Mittelabruf muss jedoch vor dem Einreichen des Verwendungsnachweises erfolgen. Der verspätete Mittelabruf führt grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs.

 

Häufige Fragen zur Verwendung der Fördermittel

Ab welchem Auftragswert muss ich ein Vergabeverfahren durchführen?

Ab einem Gesamtauftragswert von 1.000 Euro (netto inkl. Lieferkosten) für Aufträge von Waren und Dienstleistungen und ab einem Gesamtauftragswert von 3.000 Euro (netto) für Bauleistungen sind mindestens drei Angebote einzuholen (vgl. §6 (6) des Zuwendungsvertrags). Dabei können sowohl schriftliche Angebote als auch Screenshots der Angebote Online- Händlern berücksichtigt werden.

Was muss ich bei einer Zuwendungen über 100.000 Euro beachten?

Wenn die NEUSTART KULTUR-Förderung durch Zuwendungen weiterer öffentlicher Stellen (Bund, Land, Kommune) ergänzt wird und dadurch die Gesamtzuwendung 100.000 Euro übersteigt, muss das geltende Vergaberecht gemäß einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen beachtet werden (insbesondere die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung A (VOB/A)). Wenn dies auf Sie zutrifft, also die bewilligte Gesamtmaßnahme durch NEUSTART KULTUR-Förderung plus Drittmittel mehr als 100.000 Euro beträgt, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

Wie dokumentiere ich die Vergabe?

Die Dokumentation (für Zuwendungen bis 100.000 Euro) ist von Beginn an und fortlaufend in Textform zu führen und muss mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Eine unverbindliche Empfehlung für eine Vergabedokumentation finden Sie im Downloadbereich.

Wo finde ich ein Muster für die Vergabedokumentation?

Eine unverbindliche Empfehlung für eine Vergabedokumentation finden Sie im Downloadbereich. Wir stellen Ihnen die unverbindliche Empfehlung mit Beispielen in zwei Versionen zur Verfügung:

  • Worddatei, die eine gute Übersichtlichkeit pro Vergabedokumentation bietet,
  • Excel-Datei, die insbesondere für eine hohe Zahl von Vergabedokumentationen innerhalb eines Dokuments geeignet ist.

Kann ich Nachhaltigkeitskriterien bei Kauf und Vergabe berücksichtigen?

Beim Kauf von Waren und der Vergabe von Aufträgen sind nicht nur ökonomische Kriterien, sondern auch ökologisch sinnvolle Kriterien zu berücksichtigen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern. Diese Kriterien müssen immer in Verhältnismäßigkeit zum höheren Preis stehen. Bei Fragen zu nachhaltigen Anschaffungen kontaktieren Sie gern unsere Referentin für nachhaltige Entwicklung Franziska Mohaupt.

 

Häufige Fragen zur Abrechnung der Fördermittel

Bis wann muss ich meinen Verwendungsnachweises einreichen?

Im Anschluss an den Durchführungszeitraum stehen Ihnen zwei Monate Abrechnungszeit zur Verfügung, um die Verwendung der Mittel nachzuweisen (§2 (2)). Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt über unser Förderportal. Sie werden informiert, sobald es zur Verfügung steht.

Was enthält ein korrekter Verwendungsnachweis?

Der Verwendungsnachweis besteht immer aus dem Schlussbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Belegliste, aus den digitalisierten Originalbelegen gemäß Belegliste sowie ggf. der Inventarliste (Liste der Gegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 Euro netto). Es sind ergänzend Fotos digital mit dem Schlussbericht einzureichen, die die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen belegen. Wir empfehlen Ihnen dringend, die Informationen zur Erstellung und Einreichung des Verwendungsnachweises in der Anlage B des Zuwendungsvertrags bereits während der Projektdurchführung zu beachten.

Sind Personalkosten förderfähig?

Gefördert werden Ausgaben für Personalkosten im bewilligtem Gesamtumfang. Es werden keine Stellen gefördert, sondern Arbeitsstunden, die direkt auf die Maßnahme bezogen sind – entsprechend dürfen Urlaub, Krankheit u.ä. nicht aus den Fördermitteln gezahlt werden. Die Verausgabung der Mittel obliegt Ihnen als Arbeitgeber*in gemäß geltender gesetzlicher Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (siehe Nr. 1.3 ANBest-P). Zur Dokumentation der erbrachten Stunden, nutzen Sie bitte verbindlich die Stundenzettel-Vorlage im Downloadbereich.

Was muss ich bei Honorarkosten beachten?

Honorare sind Ausgaben, die für die Erbringung einer (Dienst-)Leistung gezahlt werden. Bei Abschluss von Honorarverträgen sind ebenfalls das geltende Vergaberecht gemäß einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. Der Abschluss eines Honorarvertrags mit Mitarbeiter*innen aus dem eigenen Personalbestand ist ausgeschlossen, wenn diese bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Detailliertere Informationen siehe „Hinweise zur Projektdurchführung“ im Downloadbereich.